Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 30Artikel 2, Paragraph 30
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
ABSCHNITT 4.
Materialgewinnung in Steinbrüchen.
Stufenabbau.
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Bei wenig zerklüftetem, kompaktem, in mächtigen Schichten gelagertem Gestein darf in Stufen abgebaut werden. Die Stufen müssen mindestens 1,50 m breit sein. Kann diese Breite nicht eingehalten werden, sind für Bohr- und Sprengarbeiten entsprechend breite, sicher befestigte Arbeitsbühnen anzulegen. Die Wände müssen eine der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins entsprechende Neigung besitzen.
(2)Absatz 2,Die in der Bruchwand Beschäftigten müssen sicher angeseilt sein. Das gleichzeitige Arbeiten an verschiedenen Stellen einer Wand ist nur dann zulässig, wenn eine gegenseitige Gefährdung der an den einzelnen Arbeitsstellen Beschäftigten nicht zu erwarten ist. In solchen Fällen ist die Bruchwand möglichst in Arbeitsfelder zu unterteilen, wobei jeweils in einem Feld nur ein Arbeitsvorgang, wie Bohren, Vorbereitungsarbeiten für das Sprengen oder Säubern, auszuführen ist.
(3)Absatz 3,Der Fuß der Wand ist so auszubilden, daß das Material nicht zu weit wegrollt.
Schlagworte
Bohrarbeit, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004507